
E-Mail-Archivierung
GDPdU - Digitale Betriebsprüfung
Seit dem 1. Januar 2002 kann die
Finanzverwaltung im Rahmen der Außenprüfung auf Firmen-EDV zugreifen
- so die Änderung der §§ 146, 147 Abgabenordnung (AO) im Rahmen des
Steuersenkungsgesetzes. Der Betriebsprüfer kann bei Außenprüfungen
die gespeicherten Daten einsehen. Er hat das Recht, die
steuerrelevanten Daten auf einem Datenträger zu verlangen, um sie
dann in seinem Prüfprogramm auszuwerten oder das
Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen zu nutzen. De facto
bedeutet das eine Kompetenzerweiterung für die Betriebsprüfer.
Die Anforderungen dieser Gesetzesänderung werden im Schreiben des
Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 16. Juli 2001 mit dem
Titel "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler
Unterlagen (GDPdU)" konkretisiert. Außerdem müssen die Vorschriften
des BMF-Schreibens zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter
Buchführungssysteme (GoBS) vom 7. November 1995 beachtet werden.
Daten müssen maschinell auswertbar aufbewahrt werden
Während der Dauer der Aufbewahrungsfrist muss sichergestellt sein, dass die steuerrelevanten Daten jederzeit verfügbar sind. Zudem müssen diese Daten unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein (§§ 146 Abs. 5 S. 2, 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Daten im ursprünglich benutzten System gespeichert bleiben müssen. Sie können auch in entsprechende Archivierungssysteme ausgelagert werden. Für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen sind Rückstellungen zu bilden. Nachdem §§ 147 Abs. 2 S. 2 AO a. F. und die Ergänzung des Abs. 2 S. 1 Nr. 2 gestrichen worden sind, ist die Aufbewahrung in gedruckter Form nicht mehr erforderlich. Geprüft werden, wie bisher, die nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Werden die Anforderungen der geänderten Abgabenordnung nicht beachtet, drohen Sanktionen. Mögliche Maßnahmen sind z. B. Bußgeld, Zwangsmittel oder Schätzung.
Die elektronische Betriebsprüfung ist inzwischen gängige Praxis. Bei der nächsten Betriebsprüfung wird der Prüfer vor Ort mit Notebook erscheinen und Daten statt Papier fordern. Dennoch meiden viele Unternehmen die Beschäftigung mit dem Thema. Dabei müssen bereits seit Januar 2002 Unternehmen ihre steuerrelevanten Daten so archivieren, dass sie bei einer Betriebsprüfung jederzeit elektronisch verfügbar gemacht werden können.
Das Recht auf Datenzugriff beschränkt sich ausschließlich auf
Daten, die für die Besteuerung relevant sind. Diese fallen
überwiegend in den Bereichen Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung
und Lohnbuchführung an. Andere Daten sind dann steuerrelevant, wenn
sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Falls sich auch in
anderen Bereichen des Datenverarbeitungssystems steuerlich relevante
Daten befinden, müssen sie vom Steuerpflichtigen nach Maßgabe seiner
steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ebenfalls
qualifiziert und für den Datenzugriff in geeigneter Weise
vorgehalten werden. Dies können Daten der Waren- und
Materialwirtschaft sein, soweit sie für die Bewertung des
Vorratsbestands von Bedeutung sind. Auch Bereiche der
Kostenrechnung, sofern sie für die Bewertung von Wirtschaftsgütern
und Rückstellungen erforderlich sind, sowie Daten aus
Dokumenten-Management-Systemen oder anderen Archivierungssystemen
sind für den Datenzugriff relevant.